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Kassensystem ohne TSE? So vermeidest du Strafen!

Von: Christian JansenChristian Jansen
Letztes Update 15.11.2022 Lesezeit 3:38 Min.

Einleitung

Um die aktuellen Vorgaben der so genannten Fiskalisierung zu erfüllen, müssen Betriebe eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in ihre Kassensysteme implementieren.

Wenn du noch keine funktionierende TSE vorweisen kannst und es steht eine Überprüfung an, so erfolgt im besten Fall eine Rüge, im schlimmsten Fall drohen empfindliche Strafen.

Hat die Aufrüstung bislang noch nicht stattgefunden, so braucht es vor dem Finanzamt eine gute Argumentation, um einen Zeitaufschub gewährt zu bekommen.

Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“, das bei dir vielleicht als „Kassengesetz“ bekannt ist, schreibt vor, dass eine TSE, also eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen bei jedem elektronischen Kassensystem zum Einsatz kommen muss.

Diese Regelung gilt bereits seit dem 1. Januar 2020, doch aufgrund der finanziellen Belastung, die eine Umrüstung für dich bedeutet und dem bislang geringen Angebot an zertifizierten Geräten auf dem Markt, gewähren die Finanzämter einen Aufschub. Diese sogenannte Nichtbeanstandungsregelung galt ursprünglich bis Ende September 2020.

Die Auswirkungen der Pandemie auf die Nichtbeanstandungsregelung

Aufgrund der schleppenden Implementierung und weiterer Schwierigkeiten entschied sich ein Großteil der Bundesländer für eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis Ende März 2021.

Zum Zeitpunkt dieses Beschlusses war nicht mit gravierenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen durch die Corona-Pandemie, zu rechnen.

Trotz der großzügigen Verlängerung der Fristen ist es einer Vielzahl von Betrieben noch nicht gelungen, eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in die bestehenden Systeme zu integrieren.

Ist dies auch bei dir der Fall, so kann das vor allem finanziell schmerzhafte Erfahrungen nach sich ziehen.
Beanstandet ein Prüfer das Fehlen, kann es zu einer Zuschätzung des Gewinns oder sogar zu einem steuerlichen Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung kommen.

Die Situation nach dem Auslaufen der Nichtbeanstandungsregelungen: Einzelfallentscheidungen

Wie bereit angesprochen kommt es nach dem 31. März 2021 zu keiner erneuten Verlängerung der Regelungen über eine Nichtbeanstandung der fehlenden technischen Sicherheitseinrichtung.

Das bedeutet für dich nicht, dass du mit einer sofortigen Bestrafung rechnen musst.

Allerdings ist es nun deine Aufgabe, die nötigen Argumente zu liefern, weshalb für dich und deinen Betrieb eine Ausnahme gelten soll.

Zusätzlich zu einer ausformulierten Argumentation braucht es die entsprechenden Indizien, also Belege, die deinen Gründen Plausibilität verleihen.

Sind deine Anträge schlüssig und reichst du diese ohne vorherige Forderung ein, so stehen die Chancen gut, dass dir erneut ein Aufschub gewährt wird.

Ein solcher erweist sich besonders dann als hilfreich, wenn du ohnehin schwer an den pandemiebedingten Folgen zu tragen hast.

Ein Fehler wäre es, im Falle einer bislang noch nicht stattgefundenen Umrüstung auf eine Reaktion des zuständigen Finanzamts zu warten. Suche selbst den Kontakt und man wird dir gerne bei der Lösung des Problems behilflich sein.

Welche Gründe haben bei einer Einzelfallentscheidung Aussicht auf Erfolg?

Je triftiger und glaubhafter der Grund für eine bislang noch nicht erfolgte Nachrüstung der TSE ist, und je besser dieser belegbar ist, desto höher sind die Chancen für einen Erfolg. Verschafft man sich einen Überblick über die Ursachen, die eine Implementierung bislang verhindert haben, so stechen vier Varianten deutlich hervor:

  • Verzögerungen aufgrund der Corona-Krise
  • Probleme bei der Verfügbarkeit des benötigten TSE-Systems
  • Die fehlende Zertifizierung einer bereits einsatzfähigen Sicherheitseinrichtung
  • Nichtanwendung einer bereits implementierten und zertifizieren Cloud-TSE

Gehörst du mit deinem Anliegen zu einem der genannten Fälle, so lohnt es sich einen Blick auf die nachfolgenden Musteranträge zu werfen.

Diese erleichtern deinen Antrag und deine Kommunikation mit den zuständigen Behörden erheblich.

1. TSE konnte wegen der Corona-Pandemie nicht implementiert werden

Die anhaltende Pandemie ist eine der am häufigsten anzutreffenden Argumentationen, die gegen eine Investition in die Aufrüstung der teuren Kassenanlagen sprechen. Bist du ebenfalls Teil dieser Gruppe, so orientiere dich bei der Kommunikation mit dem Finanzamt am folgenden Muster:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Corona-Pandemie und die damit verbundenen finanziellen Einschränkungen haben dazu geführt, dass die veranschlagte Investition in eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung in Höhe von xxx Euro nicht getätigt werden konnte. Im Anhang befinden sich die benötigten Nachweise als Beleg zur Darlegung der Situation.

Aufgrund der aufgeführten Begründung wird um eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung gebeten.

Anhang

  • Nachweis über Umsatzrückgänge und ausbleibende Gewinne
  • Kommunikation mit dem TSE-Hersteller
  • Ablehnungsbescheide über Kredite
  • Mietreduzierungen oder diverse Stundungsanträge
  • Bescheinigung deines Steuerberaters über die derzeitige finanzielle Lage

2. Verzögerungen beim Einbau oder der Lieferung des TSE-Systems für deine Kassen

In seltenen Fällen liegt der Fehler nicht bei dir, sondern beim Hersteller, dem es bislang noch nicht gelungen ist, TSE bei dir in Betrieb zu nehmen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine zertifizierte Cloud-TSE-Lösung wurde bereits bestellt, der ausgewählte Händler ist derzeit aber nicht in der Lage, diese korrekt zu implementieren. Aus den folgenden Gründen beruft sich der Vertragspartner auf eine Verzögerung:

  • Cloud-System hat Probleme mit der Schnittstelle
  • TSE ist für das genutzte Kassensystem noch nicht vollständig ausgereift und Sicherheitslücken müssen geschlossen werden

Aus den im Anhang (Nachweis über Bestellung, Kommunikation mit dem Hersteller oder Provider) belegten Gründen, möchte ich Sie um eine Ausdehnung der Nichtbeanstandungsregelung für meinen Betrieb bitten.

3. Das System ist implementiert – es fehlt aber bislang an der Zertifizierung

Ein weiterer Grund, der dein eigenes Verschulden ausschließt, ist die bislang fehlende Zertifizierung durch den Gesetzgeber.

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine elektronischen Kassensysteme sind bereits auf dem neuesten Stand, allerdings fehlt der gewählten Cloud-Lösung bislang die nötige Zertifizierung. Die Zertifizierung und die nötigen Anpassungen werden voraussichtlich bis zum XXX abgeschlossen sein.

4. Die Anforderungen an die Anwender- und Einsatzumgebung bedürfen einer Anpassung

Diese Begründung erfolgt, wenn die reibungslose Anwendbarkeit noch nicht gewährleistet ist und weitere Schritte nötig sind.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die folgenden Anpassungen werden bis zum XXX vorgenommen. Bis dahin bitte ich um eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelungen, um die benötigten Anpassungen korrekt vornehmen zu können.

Viel Erfolg!

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