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Meldepflicht für elektronische Kassensysteme

Von: Thomas KirscheThomas Kirsche Carolin Schmidt im BildCarolin Schmidt
Letztes Update 4.01.2024 Lesezeit 1:07 Min.

Wer muss ab wann melden?

  • Stand: Januar 2024. Die Meldepflicht ist vorläufig ausgesetzt, bis eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit geschaffen wurde.
  • Es scheint noch längere Zeit zu dauern, bis die Finanzverwaltung das elektronische Formular eingerichtet hat (Ende 2024 wird kolportiert).

Ab dem 1. Januar 2020 besteht eine Meldepflicht für elektronische Kassensysteme. Von diesem Zeitpunkt an müssen Betriebe ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme dem zuständigen Finanzamt melden (übrigens: auch die spätere Außerbetriebnahme von Kassensystemen muss gemeldet werden).

Dabei gilt, die Meldung muss:

  • für bis 31.12.2019 angeschaffte Systeme bis 31. Januar 2020 erfolgen
  • für ab 01.01.2020 angeschaffte Systeme bis einen Monat nach Anschaffung erfolgen

Wie muss gemeldet werden?

Es wird ein Formular erstellt, das es jedoch noch nicht gibt (wird hier verlinkt, wenn wir davon erfahren!).

Der Inhalt des Formulars steht jedoch bereits in wesentlichen Punkten fest:

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Zertifizierungs-ID, zum Beispiel: BSI-K-TR-nnnn-yyyy und Seriennummer der TSE
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
    Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme (je Betriebsstätte / Einsatzort)
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (herstellerabhängig)
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Welche Kassensysteme müssen gemeldet werden?

Elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, mit „Kassenfunktion“.

Wir meinen: das sind im allgemeinen Sprachgebrauch also einfach „elektronische Kassensysteme“.

Das Bundesfinanzministerium formuliert genauer (oder etwas umständlich) in etwa so:

Dabei steht die „Kassenfunktion“ für die Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen und auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (z.B. Geldkarte, Gutscheine etc.). Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z.B. Kassenlade) ist dabei nicht erforderlich.

Mehr Infos dazu gibt es in einem PDF des Bundesfinanzministeriums.

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