Registrierkassenpflicht in Deutschland: Kommt sie 2027 oder 2028?
Von:
Christian Jansen
Letztes Update 23.09.2026
Kurz gesagt: Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Kassenpflicht beschlossen. Geltendes Recht ist er damit noch nicht, Bundestag und Bundesrat stehen aus. An den Jahreszahlen ändert das nichts: Gezählt wird dein Umsatz im Jahr 2027, die Kasse brauchst du ab dem 1. Januar 2028.
Betroffen wären Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr, die heute noch mit einer offenen Ladenkasse arbeiten. Sie müssten dann eine elektronische Kasse mit TSE nutzen. Unabhängig davon soll ausgenommen bleiben, wer im Jahr weniger als 12.000 Euro Barumsatz macht. Diese zweite Grenze ist neu, im Entwurf vom August stand sie noch nicht.
Der Papierbon fällt im Gegenzug zum 1. Januar 2028 weg. An seine Stelle tritt aber keine Freiheit, sondern eine neue Pflicht: der digitale Beleg. Genau daran entzündet sich die Kritik der Wirtschaftsverbände.
Update 23. September 2026: Das Kabinett hat beschlossen, und das Gesetz heißt jetzt anders.
An diesem Tag hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf auf den Weg gebracht. Er trägt laut Bundesfinanzministerium den Titel „Gesetz zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen“, kurz Zweites Kassengesetz. Der Referentenentwurf vom 7. August hieß noch „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht“. Wer nach dem alten Namen sucht, findet deshalb nur den älteren Stand.
Inhaltlich neu gegenüber dem August: eine Ausnahme für Steuerpflichtige mit weniger als 12.000 Euro Barumsatz im Jahr. Was der Kabinettbeschluss dagegen nicht ist: ein fertiges Gesetz. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, und die Verbände halten ihre Kritik aufrecht.
Für die meisten Betriebe lautet die Antwort trotzdem: nichts tun. Wer heute eine elektronische Kasse mit gültiger TSE einsetzt, erfüllt die geplante Anforderung bereits.
Seit Monaten kursiert in Foren und Newslettern die Meldung: Bald kommt die Registrierkassenpflicht. Seit dem 23. September 2026 ist daran mehr dran als vorher, denn der Entwurf hat das Kabinett passiert. Ein beschlossenes Gesetz ist er damit immer noch nicht. Dieser Ratgeber ordnet ein, was im Entwurf steht, wen er träfe, was daran offen ist und was die Wirtschaft kritisiert. Am Ende weißt du, woran du bist.
Kommt die Registrierkassenpflicht 2027 oder 2028?
Diese Frage hat monatelang für Verwirrung gesorgt, weil beide Jahreszahlen durch die Presse liefen. Der Entwurf vom 7. August 2026 löst den Widerspruch auf, und zwar so: Beide Jahre stimmen, sie bedeuten nur Verschiedenes.
Der Gesetzestext sagt, die neue Vorschrift sei „erstmals für Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezembers 2027“ anzuwenden. Und weiter: Wird die Umsatzgrenze im Jahr 2027 überschritten, gilt die Kassenpflicht „im Jahr 2028 ab dem 1. Januar 2028“. Für dich heißt das:
| Zeitpunkt | Was passiert |
|---|---|
| Jahr 2027 | Das Zähljahr. Dein Umsatz in diesem Jahr entscheidet darüber, ob dich die Pflicht trifft. Handeln musst du noch nicht. |
| 1. Januar 2028 | Die Kassenpflicht greift. Wer 2027 über 100.000 Euro lag, braucht ab diesem Tag eine elektronische Kasse mit TSE. |
| 1. Januar 2028 | Der Papierbon fällt weg. Stattdessen gilt die Belegbereitstellungspflicht: ein elektronischer Beleg im standardisierten Format. |
| Ab 2029 | Weitere Teile des Gesetzes treten in Kraft, unter anderem Regeln für Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr. |
Der Punkt, den fast alle Meldungen übersehen: Das Jahr 2027 ist keine Schonfrist, in der nichts passiert. Es ist der Zeitraum, der über deine Pflicht entscheidet. Wenn du 2027 knapp über die Grenze rutschst, hast du danach nur wenige Wochen bis zum Stichtag.
Und trotzdem gilt: Geltendes Recht ist das noch nicht. Der Kabinettbeschluss vom 23. September 2026 ist ein Zwischenschritt im Verfahren, kein Abschluss. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, und die Verbände halten ihre Einwände aufrecht. Wenn du liest, die Pflicht sei beschlossene Sache, ist das zu kurz gegriffen. Umgekehrt ist es ebenfalls zu kurz: Wer den Stand von Anfang September zitiert und schreibt, es sei noch nichts passiert, liegt seit dem 23. September daneben.
Wer wäre betroffen?
Die Pflicht zielt auf Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr, die bisher bar kassieren und noch keine elektronische Kasse einsetzen. Gemeint ist das Ende der offenen Ladenkasse für größere Betriebe. Typische Beispiele sind Gastronomie, Einzelhandel, Bäckereien oder Friseure.
Eine lange offene Frage ist damit geklärt. Monatelang war unklar, ob sich die 100.000 Euro auf den gesamten Umsatz oder nur auf die Bargeschäfte beziehen. Der Entwurf ist eindeutig: Maßgeblich ist der Gesamtumsatz im Sinne von Paragraf 19 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes. Also alles, nicht nur die Barumsätze.
Das klingt nach einer Formalie, hat aber Folgen. Ein Betrieb, der fast alles per Karte oder auf Rechnung abwickelt und nur gelegentlich Bargeld annimmt, kann die Grenze reißen und wäre kassenpflichtig. Genau hier setzt die Kritik der Verbände an, dazu gleich mehr.
Der Regierungsentwurf hat darauf reagiert, aber nur zum Teil. Neu ist eine zweite Grenze: Ausgenommen sein sollen Steuerpflichtige, die im Jahr weniger als 12.000 Euro Barumsatz haben. Das teilt die Bundesregierung in ihrer Meldung vom 23. September 2026 mit. Im Referentenentwurf vom 7. August stand diese Ausnahme noch nicht.
Die beiden Zahlen messen Verschiedenes, und das wird leicht verwechselt. Die Pflicht hängt am Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro, die Ausnahme am Barumsatz von weniger als 12.000 Euro. Ein Betrieb kann also beides zugleich sein: weit über der Pflichtgrenze und trotzdem ausgenommen, weil kaum Bargeld über die Theke geht. Ein Handwerksbetrieb, der fast alles auf Rechnung abwickelt, ist der typische Fall.
Wo genau die 12.000 Euro im Gesetzestext verankert werden und wie der Barumsatz abzugrenzen ist, geht aus den Veröffentlichungen vom 23. September nicht hervor. Den Volltext des Regierungsentwurfs tragen wir nach, sobald er abrufbar ist. Wenn du nah an einer der beiden Grenzen liegst, ist das eine Frage für deine Steuerberatung und nicht für einen Ratgeber.
Ein paar Details aus dem Gesetzestext fehlen in der Berichterstattung meist:
- Du kommst nicht schnell wieder raus. Die Kassenpflicht endet erst mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem du unter der Grenze liegst. Ein einzelnes schwaches Jahr befreit dich also nicht.
- Neueinsteiger bekommen einen Puffer, aber erst später. Wer die Grenze erstmals überschreitet, wird zum 1. April des Folgejahres pflichtig, nicht sofort. Diese Regel gilt allerdings erst, wenn du die Grenze erstmals 2028 oder später reißt. Für den Einstieg 2027 auf 2028 bleibt es beim 1. Januar.
- Du musst dich selbst melden. Das Überschreiten der Umsatzgrenze ist dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eintritt der Kassenpflicht mitzuteilen, elektronisch und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz.
Der Entwurf sieht außerdem Befreiungen vor: Die Finanzbehörden können im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen befreien, und das Ministerium darf per Rechtsverordnung allgemeine Ausnahmen festlegen. Das Bundesfinanzministerium nennt als mögliche Fälle Vertrauenskassen auf Selbsternte-Feldern und die Direktvermarktung in Landwirtschaftsbetrieben.
Diese Verordnung ist der größte offene Posten. Sie soll erst nach der Verabschiedung des Gesetzes kommen, und keines der bisher genannten Beispiele betrifft Gastronomie oder Einzelhandel. Wer darauf hofft, für die eigene Branche ausgenommen zu werden, hat dafür derzeit keinen Anhaltspunkt. Das Handwerk kritisiert genau diese Reihenfolge, weil Betriebe bis dahin nicht wissen, woran sie sind.
Was müsstest du dann haben?
Der Kern des Entwurfs ist keine bestimmte Kassenmarke, sondern eine Anforderung: eine elektronische Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, kurz TSE. Diese TSE signiert jeden Verkauf manipulationssicher. Rechtliche Grundlage ist Paragraf 146a der Abgabenordnung, der die technischen Kassen-Anforderungen schon heute regelt.
Der entscheidende Punkt: Wenn du bereits eine moderne elektronische Kasse mit gültiger TSE nutzt, erfüllst du diese Anforderung schon. Für dich ändert sich dann nichts. Die neue Pflicht trifft vor allem die, die heute noch komplett ohne System arbeiten.
Was passiert mit der Bonpflicht?
Hier hat sich gegenüber früheren Entwürfen am meisten geändert, und die Änderung wird oft falsch wiedergegeben. Zwischenzeitlich war eine Bagatellgrenze von 30 Euro im Gespräch, unterhalb derer kein Beleg mehr nötig gewesen wäre. Diese 30-Euro-Grenze steht nicht im Entwurf vom 7. August 2026.
Stattdessen sieht der Entwurf etwas anderes vor: Die papierhafte Belegausgabepflicht wird zum 1. Januar 2028 vollständig abgeschafft. An ihre Stelle tritt die Belegbereitstellungspflicht. Wörtlich verlangt der neue Paragraf 146a Absatz 2, dem Kunden „in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall einen elektronischen Beleg in einem standardisierten Datenformat bereitzustellen“.
Wie der Beleg beim Kunden ankommen soll, ist inzwischen konkreter. Die Bundesregierung nennt in ihrer Meldung vom 23. September 2026 den QR-Code auf dem Kassendisplay, einen Download-Link und das Kundenkonto, das Bundesfinanzministerium zusätzlich die Übermittlung per E-Mail. Und ein Punkt, der in vielen Meldungen untergeht: Wer weiterhin eine Papierquittung möchte, hat laut Bundesregierung Anspruch darauf. Der Drucker verschwindet also nicht aus dem Laden, er läuft nur nicht mehr bei jedem Verkauf mit.
Der Zettel als Regelfall verschwindet, die Pflicht bleibt und wird digital. Wie der elektronische Beleg praktisch funktioniert und welche Anbieter es dafür gibt, steht im Ratgeber zum digitalen Kassenbon. Für den Verkauf an eine Vielzahl unbekannter Personen können die Finanzbehörden aus Zumutbarkeitsgründen davon befreien, das ist aber eine Ermessensentscheidung und kein Automatismus. Wie du eine solche Befreiung von der Belegausgabepflicht beantragst, erklären wir separat.
Der Entwurf selbst rechnet diese Umstellung als Entlastung: 14 Millionen Euro einmaliger Aufwand stehen einer jährlichen Entlastung von rund 130 Millionen Euro gegenüber. Für die Kassenpflicht selbst veranschlagt er dagegen knapp 64 Millionen Euro einmalig und gut 30 Millionen Euro pro Jahr.
Was die Verbände kritisieren
Die Verbändeanhörung lief bis zum 13. August 2026, die Stellungnahmen sind auf der Seite des Bundesfinanzministeriums öffentlich einsehbar. Eingereicht haben unter anderem die sechs Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft, der Bitkom, die Bundessteuerberaterkammer, der Bund der Steuerzahler und die Apothekerverbände. Die Kritik ist breit und in einem Punkt bemerkenswert einhellig.
„Die Einführung einer Kassenpflicht wurde von Teilen der Wirtschaft unter der klaren Voraussetzung unterstützt, dass im Gegenzug die allgemeine Bonpflicht vollständig abgeschafft wird. Diese Entlastung fehlt im Gesetzentwurf. Stattdessen kommen mit der digitalen Belegbereitstellung weitere technische und finanzielle Belastungen auf die Unternehmen zu.“
Ralph Brügelmann, Steuerpolitik-Experte des Handelsverbands Deutschland (HDE), 19. August 2026
Der Kern des Streits ist ein geplatzter Handel. Die Wirtschaft hatte die Kassenpflicht mitgetragen, weil im Gegenzug die Bonpflicht fallen sollte. Gefallen ist nur der Papierbon. Was der Gesetzgeber als Entlastung von 130 Millionen Euro verbucht, sieht der Handel als Umetikettierung: Statt Papier auszudrucken, müssen Betriebe künftig elektronische Belege in einem standardisierten Format bereitstellen, und das kostet wieder Technik und Geld.
Der HDE stellt sich dabei nicht gegen das Ziel. Manipulationen an Kassen und Steuerhinterziehung zu bekämpfen, unterstützt der Verband ausdrücklich. Abgelehnt wird die Form. Er wird dabei konkret:
- Die Umsatzgrenze passt nicht zum Risiko. Weil der Gesamtumsatz zählt, erfasst die Pflicht auch Betriebe, die kaum Bargeschäfte machen und damit keinem erhöhten Manipulationsrisiko unterliegen. Der HDE fordert, die Pflicht am tatsächlichen Umfang der Barumsätze auszurichten und klare gesetzliche Ausnahmen zu ergänzen.
- Der Starttermin ist zu früh. Angesichts der nötigen technischen Anpassungen hält der Verband den 1. Januar 2028 für nicht machbar.
- Kontrolle statt Auflagen für alle. Statt neuer kostenintensiver Pflichten für sämtliche Unternehmen solle der Staat die Kontrolldichte erhöhen und Betrug gezielt dort aufdecken, wo er stattfindet.
Andere Verbände gehen in dieselbe Richtung, teils weiter. Das Handwerk fordert über den Zentralverband des Deutschen Handwerks eine Verschiebung auf den 1. Januar 2029. Das Bäckerhandwerk verlangt, die Bonpflicht ganz abzuschaffen statt sie zu digitalisieren, und beruft sich dabei auf ein politisches Versprechen. Der DEHOGA hat für das Gastgewerbe ebenfalls Stellung genommen.
Der Kabinettbeschluss hat die Kritik nicht beruhigt. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks spricht am 23. September 2026 von einem Vertrauensbruch und bemängelt die fehlende Planungssicherheit, weil die Ausnahmen erst später per Rechtsverordnung kommen sollen. Die 12.000-Euro-Grenze entschärft den Streit also nicht, sie verschiebt ihn: Sie hilft Betrieben mit wenig Bargeld, nicht denen, die viel bar kassieren und gerade deshalb umrüsten müssten.
Was das für dich praktisch heißt: Am Zeitplan und an den Details kann sich im parlamentarischen Verfahren noch etwas bewegen, gerade beim Startdatum und bei den Ausnahmen. Am Grundsatz vermutlich nicht, denn die Kassenpflicht steht im Koalitionsvertrag und hat das Kabinett passiert. Ein Detail des Referentenentwurfs zeigt sogar in die andere Richtung: Fünf Jahre nach Inkrafttreten sollte evaluiert werden, ob eine generelle Kassenpflicht auch für Unternehmen unter 100.000 Euro eingeführt wird. Ob die Kabinettfassung diese Evaluationsklausel übernommen hat, ist uns nicht bekannt.
Welche Strafen sieht der Entwurf vor?
Der Entwurf hat Zähne, die genauen Beträge sind aber nur für den August-Stand belegt.
Zum Kabinettbeschluss teilt die Bundesregierung mit, der Entwurf sehe schärfere Sanktionsmöglichkeiten und erweiterte Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden vor, damit die Fälschung technischer Aufzeichnungen geahndet werden kann. Beträge nennt sie dabei nicht.
Der Referentenentwurf vom 7. August 2026 war konkreter: Wer der Kassenpflicht nicht nachkommt, sollte danach ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro riskieren, und wer Manipulationssoftware herstellt oder einsetzt, eine Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Haft. Ob die Kabinettfassung diese Höhen unverändert übernommen hat, haben wir nicht prüfen können, weil der Volltext am 23. September noch nicht abrufbar war.
Für einen ehrlich geführten Betrieb sind diese Zahlen kein Grund zur Panik, eher ein Anstoß, das Thema Kasse rechtzeitig zu klären.
Das ist damit NICHT gemeint
Rund um das Thema laufen mehrere Regelungen durcheinander. Damit du nichts verwechselst, hier die wichtigsten Abgrenzungen:
- Nicht die österreichische Registrierkassenpflicht. Österreich hat so eine Pflicht schon seit 2016. Der deutsche Entwurf ist davon unabhängig und in den Details anders.
- Nicht die Kassenmeldepflicht. Seit 2025 musst du elektronische Kassen ohnehin beim Finanzamt melden. Das ist eine eigene Pflicht und hat mit der geplanten Kassenpflicht nichts zu tun.
- Nicht die Pflicht zur Kartenzahlung. Ob du Karten annehmen musst, ist eine völlig andere Frage. Eine gesetzliche Pflicht zur Kartenzahlung gibt es nicht.
- Nicht neu ist die TSE-Pflicht selbst. Wer eine elektronische Kasse betreibt, braucht schon heute eine TSE. Neu wäre nur, dass größere Barbetriebe überhaupt zu einer elektronischen Kasse verpflichtet werden.
Was du jetzt tun kannst
Für die meisten Betriebe ist die ehrliche Antwort: gar nichts. Wer eine elektronische Kasse mit gültiger TSE einsetzt, erfüllt die geplante Anforderung schon heute, und daran ändert auch der Kabinettbeschluss nichts. Es gibt keinen Grund, deswegen ein System zu wechseln, ein Upgrade zu kaufen oder auf Angebote einzugehen, die mit der neuen Pflicht werben.
Anders sieht es aus, wenn du heute noch ohne elektronische Kasse arbeitest und in die Nähe der 100.000-Euro-Grenze kommst. Weil es sich weiterhin um einen Entwurf handelt, musst du auch dann nichts überstürzen. Sinnvoll ist aber, einen Schritt vorauszudenken.
Der Punkt: Wenn der Zeitplan so bleibt, ist 2027 dein Zähljahr. Du erfährst also erst im Laufe des Jahres, ob dich die Pflicht trifft, und hast dann bis zum 1. Januar 2028 Zeit. Wer die Entscheidung ohnehin vor sich herschiebt, verschafft sich mit einer frühen Umstellung vor allem eines: Ruhe.
Wer über eine Kasse nachdenkt, macht mit einer modernen Cloud-Kasse mit integrierter TSE wenig falsch. Egal wie der Gesetzgeber die Grenze am Ende zieht, du bist auf der sicheren Seite. Ein guter Startpunkt ist ready2order: eine cloudbasierte Kasse, bei der die TSE-Anbindung bereits dabei ist und die vom Tablet bis zum Kassensystem skaliert.
ready2order
Je nach Betriebsgröße lohnt auch ein Blick auf Anbieter wie POSSUM oder Tillhub, bei denen die TSE ebenfalls Teil des Pakets ist. Wie viel eine solche Lösung kostet, rechnest du am besten konkret durch. Das haben wir dir im Ratgeber Kassensystem Kosten und speziell für die Sicherheitseinrichtung unter TSE-Kosten aufgeschlüsselt.
Häufige Fragen zur Registrierkassenpflicht in Deutschland
Kommt die Registrierkassenpflicht nun 2027 oder 2028?
Beides stimmt, je nachdem, was gemeint ist. 2027 ist das Jahr, in dem dein Umsatz gezählt wird. Wer 2027 über 100.000 Euro Gesamtumsatz liegt, muss ab dem 1. Januar 2028 eine elektronische Kasse mit TSE einsetzen. Der Entwurf vom 7. August 2026 formuliert das so, dass die Vorschrift erstmals für Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden ist; das Jahr 2028 hat auch der Kabinettbeschluss vom 23. September 2026 bestätigt. Geltendes Recht ist das Gesetz aber noch nicht.
Ist die Registrierkassenpflicht schon beschlossen?
Noch nicht, aber sie ist einen Schritt weiter als im Sommer. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 23. September 2026 beschlossen. Davor gab es den Referentenentwurf vom 7. August 2026 und eine Verbändeanhörung bis zum 13. August. Bevor daraus geltendes Recht wird, müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen. Mehrere Verbände fordern weiterhin deutliche Änderungen, das Handwerk eine Verschiebung auf 2029.
Zählt der Gesamtumsatz oder nur der Barumsatz?
Der Gesamtumsatz. Der Entwurf verweist ausdrücklich auf den Gesamtumsatz im Sinne von Paragraf 19 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes. Damit ist eine lange offene Frage geklärt. Genau das kritisiert der Handelsverband Deutschland: So werden auch Betriebe erfasst, die kaum Bargeld annehmen und deshalb kein erhöhtes Manipulationsrisiko haben. Der HDE fordert, stattdessen an den Barumsätzen anzusetzen.
Ich habe schon eine elektronische Kasse mit TSE, muss ich etwas tun?
Nein. Wenn deine Kasse elektronisch arbeitet und eine gültige, zertifizierte TSE hat, erfüllst du die geplante Anforderung bereits. Die neue Pflicht richtet sich vor allem an Betriebe, die heute noch ganz ohne System kassieren.
Gilt die Pflicht auch für kleine Betriebe mit offener Ladenkasse?
Nach dem aktuellen Entwurf nicht. Die offene Ladenkasse bleibt unterhalb der Umsatzgrenze grundsätzlich erlaubt, und wer im Jahr weniger als 12.000 Euro Barumsatz hat, soll ohnehin ausgenommen sein. Ein Detail solltest du trotzdem kennen: Der Referentenentwurf sah vor, fünf Jahre nach Inkrafttreten zu prüfen, ob eine generelle Kassenpflicht auch für Unternehmen unter 100.000 Euro eingeführt wird.
Wird die Bonpflicht abgeschafft?
Nur der Papierbon als Regelfall. Zum 1. Januar 2028 soll die papierhafte Belegausgabepflicht entfallen, an ihre Stelle tritt die Belegbereitstellungspflicht: ein elektronischer Beleg in einem standardisierten Datenformat, unmittelbar zum Geschäftsvorfall. Als Wege nennt die Bundesregierung den QR-Code am Kassendisplay, einen Download-Link, das Kundenkonto und die E-Mail. Wer weiterhin eine Papierquittung möchte, hat darauf Anspruch. Die früher diskutierte Bagatellgrenze von 30 Euro steht in keinem der Entwürfe. Für den Handel ist genau das der Streitpunkt, weil die versprochene Entlastung so nicht eintritt.
Ich mache kaum Bargeschäfte. Trifft mich die Pflicht trotzdem?
Möglicherweise nicht. Der Regierungsentwurf vom 23. September 2026 nimmt Steuerpflichtige mit weniger als 12.000 Euro Barumsatz im Jahr von der Kassenpflicht aus, und zwar unabhängig davon, wie hoch der Gesamtumsatz ist. Beide Bemessungsgrößen und die offene Frage der Abgrenzung haben wir oben im Abschnitt „Wer wäre betroffen?“ auseinandergenommen.
Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenze nur einmal überschreite?
Die Kassenpflicht endet erst mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem du die Voraussetzungen nicht mehr erfüllst. Ein einzelnes schwächeres Jahr befreit dich also nicht. Umgekehrt gilt für Neueinsteiger ab 2028 eine Schonfrist: Die Pflicht greift dann erst zum 1. April des Folgejahres, und du musst das Überschreiten innerhalb eines Monats dem Finanzamt melden.
Was ist der Unterschied zur Kassenmeldepflicht?
Die Kassenmeldepflicht verlangt, dass du eine vorhandene elektronische Kasse beim Finanzamt anmeldest. Sie gilt schon heute. Die geplante Kassenpflicht betrifft die Frage davor: ob du überhaupt eine elektronische Kasse einsetzen musst.
Quellen
- Bundesregierung: Kabinettbeschluss zu digitalen Belegen und digitalen Kassen (23. September 2026), Quelle für die 12.000-Euro-Ausnahme, die Wege der digitalen Belegbereitstellung und den Anspruch auf eine Papierquittung
- Bundesfinanzministerium: Digitale Belege und digitale Kassen (Pressemitteilung vom 23. September 2026), Quelle für den Titel des Regierungsentwurfs und die angekündigte Ausnahme-Rechtsverordnung
- Bundesfinanzministerium: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht (7. August 2026), inklusive Referentenentwurf, Diskussionsentwurf der Ausnahmeverordnung und den Stellungnahmen der Verbände. Alle Angaben zu Paragrafen, Fristen und Beträgen in diesem Ratgeber stammen aus diesem Entwurf, solange nichts anderes dabeisteht
- Handelsverband Deutschland: HDE kritisiert geplante Kassenpflicht (19. August 2026)
- Handwerksblatt: Handwerk kritisiert Gesetz zur Kassenpflicht, ZDH fordert Verschiebung auf 2029
- DEHOGA Berlin: Referentenentwurf zur Registrierkassenpflicht liegt vor, Stellungnahmefrist 13. August
- Bundesfinanzministerium: Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität (16. Juli 2026)
- Koalitionsvertrag 2025 von CDU, CSU und SPD (Ankündigung der Kassenpflicht ab 100.000 Euro)
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