Abschreibungsregeln für TSE und Einheitliche Digitale Schnittstelle
Von: Christian JansenLetztes Update 26.03.2024 Lesezeit 1:08 Min.
Vereinfachung: Sofortiges Abschreiben möglich
Das Bundesfinanzministerium hat am 21. August 2020 entschieden:
Die Kosten für die nachträgliche, erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems können in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Steuerlichen Hintergründe (nur für Interessierte)
Es war eine Vereinfachung nötig, denn sonst wären die Abschreibungsregeln recht kompliziert geworden:
TSE
Je nachdem, welche Bauart eine TSE hat, greifen grundsätzlich unterschiedliche steuerliche Abschreibungsregeln. Eine TSE gibt es in verschiedenen Formen, beispielsweise als
- USB-Stick
- (micro)SD-Karte
- als direkt verbaute Einheit (im Drucker etc.)
- als Cloud-TSE
Hier werden nun zwei Fälle unterschieden:
1) Kein fester Einbau = selbständiges Wirtschaftsgut
Hier stellt eine TSE sowohl in Verbindung mit einem Konnektor als auch als USB-Stick, (micro)SD-Card u. ä. steuerlich ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbständig nutzbar ist. Die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE sind in diesem Fall eigentlich zu aktivieren und über drei Jahre abzuschreiben. Ein Sofortabzug wäre nicht möglich. Doch es gibt ja die Vereinfachung, so geht es dennoch.
2) Fester Einbau = kein selbständiges Wirtschaftsgut
Wenn die TSE als Hardware fest eingebaut wird, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen wären als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Einheitliche digitale Schnittstelle
Die einheitliche digitale Schnittstelle umfasst die Schnittstelle für die Anbindung der TSE an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K). Die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle sind Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes „TSE“.
Übrigens: Laufende Entgelte für sog. Cloud-Lösungen sind regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar.
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