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Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht in Österreich

Von: Christian JansenChristian Jansen
Letztes Update 15.11.2022 Lesezeit 2:24 Min.

Der Bundesminister für Finanzen lässt für gewisse Unternehmensgruppen bzw. Umsatzarten, Ausnahmen und Erleichterungen zu, bei:

In folgenden Fällen sind Ausnahmen bzw. Erleichterungen möglich:

Umsätze im Freien – ”Kalte Hände” Regelung

Darunter fallen Umsätze von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, sofern sie nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden und die Jahresumsatzgrenze von € 30.000,– nicht überschritten wird.
Wichtig: Die Umsatzgrenze von € 30.000,– gilt für sämtliche Umsätze des Betriebes, nicht nur für die Umsätze im Freien.
Die begünstigten Umsätze musst du nicht einzeln aufzeichnen. Die Tageslosung darfst du mittels Kassasturz ermitteln. Weiters gilt für dich keine Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht.

Automaten

Bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die du nach dem 31.12.2015 in deinen Betrieb nimmst, kannst du eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch nehmen, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze € 20,– nicht übersteigt. Darunter fallen z.B. Tischfußballautomaten, Musikautomaten, Dartautomaten etc.
Es besteht keine Registrierkassen- noch eine Belegerteilungspflicht.
Eine vereinfachte Losungsermittlung kannst du bei diesen Automaten durch eine, zumindest im Abstand von 6 Wochen, regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung der erbrachten Dienstleistungen, oder der Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durch Bestandsverrechnung (Endbestand minus Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge) oder manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken, durchführen.
Darüber hinaus musst du anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal im Monat zu erfolgen hat, die vereinnahmten Geldbeträge je Automat ermitteln und aufzeichnen. Für Automaten, die du vor dem 1.1.2016 in Betrieb genommen hast, gelten diese Regelungen erst ab 1.1.2027.

Webshops

Umsätze im Rahmen eines Webshops, für die du keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld bekommst, sind von der Registrierkassenpflicht befreit. Belege/Rechnungen musst du aber wie gehabt ausstellen.
Wichtig: Hinsichtlich der Umsätze, die du nicht im Webshop tätigst, gelten die allgemeinen Vorschriften.

Begünstigte Körperschaften

Wenn du zu den abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (gem. § 45 BAO)  (z.B. gemeinnützige Vereine, freiwillige Feuerwehr,…) zählst, ist dein Umsatz unter gewissen Voraussetzungen von der Registrierkassenpflicht befreit. Details regelt die Barumsatzverordnung.
Abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften sind beispielsweise

  • Sportvereine
  • Kunstvereine
  • Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts
  • gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften
  • Sportveranstaltungen eines Sportvereins
  • Ausstellung eines Kunstfördervereins
  • Theateraufführung eines Theatervereins

Weitere Bestimmungen dazu

  • Umsätze im Rahmen von geselligen Veranstaltungen der Körperschaft, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen.
  • Die Organisation der Veranstaltung sowie die Verpflegung bei der Veranstaltung werden durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt.
  • Bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlergruppen werden nicht mehr als 1.000,– € pro Stunde für die Durchführung von Unterhaltungsdarbietungen verrechnet.

Mehr Information auf der Seite des BMF

Umsätze außerhalb der Betriebsstätte – mobile Berufe

Wenn du dein Lieferungen und Dienstleistungen außerhalb der Betriebsstätte erbringen, kannst du deinen Kunden einen Papierbeleg (z.B. Paragon) geben und musst davon eine Kopie  aufbewahren. Nach Rückkehr in die Betriebsstätte musst du diese Umsätze jedoch ohne unnötigen Aufschub in deiner Registrierkasse erfassen. Die Ausnahme betrifft mobile Berufe wie mobile Friseure, Masseure, Fremdenführer etc.

Geschlossene Gesamtsysteme

Falls du mit einem System arbeitest, bei dem Kassensystem, Warenwirtschaftssystem und Buchhaltungssystem lückenlos miteinander verknüpft ist, musst du ebenfalls eine Registrierkasse verwenden. Die elektronische Signatur kannst du intern generieren, anstatt von außen. Die Manipulationssicherheit musst du durch ein Gutachten nachweisen.
Verwenden mehrere selbständige Unternehmen ein gemeinsames, geschlossenes Gesamtsystem, können auch diese die Erleichterung in Anspruch nehmen und sich auf EIN Gutachten berufen. Beispielsweise selbständige Kaufleute, die in einem vertikalen Vertriebssystem arbeiten oder Unternehmen, die durch einen Konzern miteinander verbunden sind.
Voraussetzungen:

  • der Einsatz von mehr als 30 Registrierkassen
  • die Einholung eines Gutachtens über die Manipulationssicherheit
  • ein Antrag auf Ausnahme beim Finanzamt
  • das Finanzamt erlässt einen Feststellungsbescheid

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