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Registrierkassenpflicht für Landwirte und Bauern

Von: Thomas KirscheThomas Kirsche Carolin Schmidt im BildCarolin Schmidt
Letztes Update 15.11.2022 Lesezeit 1:51 Min.

Hinweis: Die nachfolgenden Beschreibungen gelten für Österreich. Ab 1. Jänner 2016 sind mehrere Tausend land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit der Verbuchung ihrer Umsätze über eine Registrierkasse konfrontiert.

Welche Betriebe sind aufzeichnungspflichtig?

Bei der Gewinnermittlung durch Teilpauschalierung, z. B. bei:

  • Bouteillenweinverkauf
  • Buschenschank
  • Veräußerung von be- und verarbeiteten Produkten (z. B. Schnaps, Bauernbrot, Fleischdirektvermarktung, Marmelade)
  • Urlaub am Bauernhof
  • Pachteinnahmen
  • Maschinendienstleistungen
  • Weinbau über 60 Ar
  • Almausschank
  • Obstbau über zehn Hektar
  • Forst über 11.000 Euro EW
  • Gartenbau-Endverkauf

besteht Aufzeichnungspflicht; daher sind hierfür die „normalen“ Bestimmungen über die Registrierkassen anzuwenden.
Die Registrierkassenpflicht greift für diese Betriebe, wenn entsprechende Barumsätze erzielt werden und nicht die von der bäuerlichen Interessenvertretung erreichten Ausnahmen für Selbstbedienungsumsätze (z. B. Blumen und Himbeeren zum Selbstpflücken) und Automatenverkäufe bestehen.
Tipp: Kleinere Heurigenbetriebe könnten sich überlegen, ob sie sich gemeinschaftlich eine Registrierkasse kaufen und diese hintereinander verwenden.

Vollpauschalierte Landwirte

Vollpauschalierte Landwirte ohne Nebenbetriebe betrifft die ab 1.1.2016 geltende Registrierkassenpflicht nicht, da sie zwar eine Belegerteilungspflicht, aber keine Aufzeichnungspflicht haben. Führen vollpauschalierte Landwirte aber einen Nebenbetrieb (Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten), müssen sie für Zwecke der Be- und Verarbeitung eine Registrierkasse anschaffen.

Teilpauschalierte Betriebe

Anders verhält es sich bei teilpauschalierten Betrieben. Diese müssen – wie auch Betriebe aller übrigen Branchen – ab einem Jahresumsatz von € 15.000 eine Registrierkasse anschaffen, sofern die Barumsätze € 7.500 im Jahr überschreiten. Sollte ein teilpauschalierter Landwirt auf einem Bauernmarkt seine Produkte verkaufen, so hat er sowohl die Urprodukte (z.B. Erdäpfel, Gemüse) als auch die be- und verarbeiteten Produkte (z.B. Bauernbrot, Wurst) in der Registrierkasse zu erfassen.
Der teilpauschalierte Landwirt muss bis spätestens 1.1.2016 eine Registrierkasse besitzen, wenn schon derzeit sein Umsatz über € 15.000 und die Barumsätze über € 7.500 liegen, um damit seine Bareinnahmen zu erfassen und Belege auszustellen. Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse zusätzlich mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (Zertifikat, digitale Signatur und Lesegerät) versehen sein. Die diesbezüglichen technischen Anforderungen werden erst Mitte 2016 vorliegen, sodass vor dem Kauf jedenfalls überprüft werden sollte, ob die Registrierkasse nachrüstbar ist. Die Zertifikate müssen bei einem Zertifizierungsanbieter (A-Trust, Global Trust) erworben werden, wobei die jährlichen Kosten ca. € 40 betragen werden. Die Inbetriebnahme der Kasse ist mittels FinanzOnline anzumelden.

Was tun bei Kassenausfall?

Falls die Kasse ausfällt, müssen händische Belege ausgestellt werden. Danach muss eine Nacherfassung mittels der Registrierkasse erfolgen. Bei Ausfällen von mehr als 48 Stunden muss eine Meldung an das Finanzamt erfolgen.

Registrierkasse beim Ausliefern mitnehmen?

Landwirte, die ihre Lieferungen und Dienstleistungen außerhalb der Betriebsstätte erbringen (z. B. Zustellung von Wein oder Kartoffeln), müssen die Registrierkasse nicht mitnehmen (damit steht sie zu Hause zur Verfügung). Auch gewerbliche „Gaifahrer“ können ihren Kunden einen händisch erstellten Beleg (z. B. Kassenblock) geben; die Durchschrift (Kopie) davon ist sieben Jahre lang aufzubewahren. Nach Rückkehr in den Betrieb sind diese Umsätze aber „ohne unnötigen Aufschub“ in der Registrierkasse zu erfassen. Jeder Landwirt wird für sich zu prüfen haben, ob er zum Ausliefern nicht doch eine kleine Registrierkasse mitnimmt, damit nicht zweimal Arbeit anfällt.

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